Hundeverordnung
für Brandenburg
Die Hundeverordnung
von Brandenburg aus dem jahr 1998. Ob es eine weitere Verschärfung geben
wird, ist im Moment noch nicht absehbar.
Ordnungsbehördliche
Verordnung über das Führen und Halten von Hunden
(Hundehalterverordnung
- HundehV)
Vom 12.
Juni 1998
GVBl. II/98, S. 418
§
1 Führen von Hunden
§ 2 Halten von Hunden
§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang
§ 4 Mitnahmeverbot
§ 5 Untersagung des Haltens von Hunden
§ 6 Gefährliche Hunde
§ 7 Erlaubnispflicht
§ 8 Sachkundenachweis
§ 9 Zuverlässigkeit
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ausnahmeregelungen
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Grund des
§ 25 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Führen von Hunden
(1) Wer
Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muß körperlich
und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen
zu können, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Gefährliche Hunde dürfen dabei nur von Personen geführt werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Eine
Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
(3) Außerhalb
des eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse
des Hundehalters tragen.
(4) Hunde
dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür
bieten, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
§ 2
Halten von Hunden
(1) Ein
eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muß gegen ein
unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Gefährliche
Hunde sind so zu halten, daß sie das eingefriedete Besitztum nicht gegen
den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung).
Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch
deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher
Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen.
(3) Gefährliche
Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Von dem
Verbot nach Satz 1 kann im Rahmen der Erlaubnis nach § 7 befreit werden,
wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt
ist, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
§ 3
Leinenpflicht und Maulkorbzwang
(1) Hunde
sind bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, sonstigen Veranstaltungen
mit Menschenansammlungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei
Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen
von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu
führen, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Die Leine darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten.
Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb
des eingefriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter
langen Leine zu führen.
(2) Gilt
der Hund als bissig im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2, ist diesem in den Fällen
des Absatzes 1 zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.
(3) Kommunale
Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leinenpflicht
oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben unberührt.
§ 4
Mitnahmeverbot
Hunde dürfen
nicht
- auf
Kinderspielplätze,
- auf
Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
- in Badeanstalten
mitgenommen
werden.
§ 5
Untersagung des Haltens von Hunden
Die örtliche
Ordnungsbehörde kann das Halten eines Hundes untersagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß durch das Halten eine Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen,
wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
für den Umgang mit Hunden besitzt.
§ 6
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
- Hunde,
bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten
von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren,
Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
- Hunde,
die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biß
geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge
oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen
anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik
gebissen haben,
- Hunde,
die durch ihr Verhalten gezeigt haben, daß sie unkontrolliert Wild oder
andere Tiere hetzen oder reißen, oder
- Hunde,
die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder
provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise
angesprungen haben.
(2) Insbesondere
bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes
auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
auszugehen, solange nicht der Hundehalter im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde
nachgewiesen hat, daß der Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber
Menschen oder Tieren aufweist:
a) Pit-Bull,
b) Bandog,
c) American Staffordshire Terrier,
d) Staffordshire Bullterrier,
e) Tosa Inu,
f) Bullmastiff,
g) Bullterrier,
h) Dogo Argentino,
i) Dogue de Bordeaux,
j) Fila Brasileiro,
k) Mastiff,
l) Mastin Espanol,
m) Mastino Napoletano und
n) Rhodesian Ridgeback.
§ 7
Erlaubnispflicht
(1) Wer
einen gefährlichen Hund hält oder einen gefährlichen Hund im
Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 züchtet, ausbildet oder abrichtet, bedarf
der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
(2) Die
Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
- die
antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr
vollendet hat,
- keine
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die antragstellende Person
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
- die
der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten und dem Halten dienenden Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere
Unterbringung ermöglichen, so daß die körperliche Unversehrtheit
von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
(3) Die Erlaubnis
kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage kann auch die Kennzeichnung
von Hunden sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
oder ergänzt werden.
§ 8
Sachkundenachweis
Der Nachweis
der erforderlichen Sachkunde (§ 7 Abs. 2 Nr. 1) ist auf der Grundlage einer
Beurteilung durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
zu erbringen.
§ 9
Zuverlässigkeit
(1) Die
erforderliche Zuverlässigkeit (§§ 5, 7 Abs. 2 Nr. 2) besitzen
in der Regel Personen nicht, die insbesondere
- wegen
vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum
und das Vermögen,
- mindestens
zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
- wegen
einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die
Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
- wiederholt
oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes,
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes
oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und
2, §§ 4 und 7 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen haben,
- auf
Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
- trunksüchtig
oder rauschmittelsüchtig sind.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen
§ 1 Abs. 1 Hunde führt,
- entgegen
§ 1 Abs. 2 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
- entgegen
§ 1 Abs. 3 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
- entgegen
§ 1 Abs. 4 Hunde Personen überläßt, die nicht die Voraussetzung
von § 1 Abs. 1 erfüllen oder nicht die Gewähr für die
Einhaltung des § 1 Abs. 2 und 3 und der §§ 3 und 4 bieten,
- entgegen
§ 2 Abs. 1 das eingefriedete Besitztum nicht angemessen sichert,
- entgegen
§ 2 Abs. 2 das Besitztum nicht ausbruchsicher einfriedet und alle Zugänge
zu dem eingefriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern
kenntlich macht,
- entgegen
§ 2 Abs. 3 gefährliche Hunde in Mehrfamilienhäusern hält,
- entgegen
§ 3 Abs. 1 Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
- entgegen
§ 3 Abs. 2 Hunden nicht den Maulkorb anlegt,
- entgegen
§ 4 Hunde mitnimmt und
- entgegen
§ 7 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne die erforderliche ordnungsbehördliche
Erlaubnis hält, züchtet, ausbildet oder abrichtet oder dabei einer
mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 11
Ausnahmeregelungen
(1) Diese
Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des
Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes und
Jagdgebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung
eingesetzt werden.
(2) Die
Regelung des § 4 gilt nicht für Blindenhunde.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend
von Absatz 1 treten § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Nr.
11 am
1. Dezember 1998 in Kraft.
(3) Mit
dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hundehalterverordnung vom 22.
Februar 1993 (GVBl. II S. 110) außer Kraft.