Polizeiverordnung
über das Halten von Hunden
Vom 16. November 1992
Aufgrund
des § 49 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes
vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch
Gesetz vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 361) geändert worden ist, wird
für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft
verordnet:
§
1
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich gelten Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen ist, daß sie Menschen oder Tiere beißen sowie Hunde,
die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben.
Als gefährlich gelten ebenfalls Hunde, die außerhalb des Jagd-
oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild und Vieh neigen.
(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer
Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.
(3) Gefährliche Hunde sind ferner Hunde der Rassen
1. Bullterrier,
2. Pit-Bull-Terrier,
3. Mastino Napolitano,
4. Fila Brasileiro,
5. Mastin Espanol,
6. American Staffordshire Terrier,
7. Staffordshire Bullterrier,
8. Dogo Argentino,
9. Bandog,
10. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (Kampfhunde).
_______________
*) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 27. Juni 2000, Brem.GBl.S.
231. Die Änderungen sind durch Unterstreichung kenntlich
gemacht.
§
2
Halten gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums
sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern
an der Leine zu führen. Die Aufsichtsperson muß in der Lage sein,
den Hund sicher an der Leine zu halten.
(2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben und
Kampfhunde nach § 1 Abs. 3 müssen außerhalb des befriedeten
Besitztums sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern
einen Maulkorb tragen.
(3) Gefährliche Hunde sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher
unterzubringen, so daß keine Gefahren für Leben und Gesundheit von
Menschen
oder Tieren entstehen können. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums
ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein Schild mit der Aufschrift
"Vorsicht Gefährlicher Hund" kenntlich zu machen.
§
2a
Halten von Kampfhunden
(1) Das Halten von Kampfhunden nach § 1 Abs. 3 bedarf der Erlaubnis
der Ortspolizeibehörde. § 2 bleibt unberührt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Kampfhunden besteht; ein
berechtigtes Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn die Haltung der Hunde
der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient und geeignet
und erforderlich ist, diese Gefährdung erheblich zu vermindern,
2. die dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen eine ausbruchsichere
Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit
von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird und
3. der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen
nicht, die insbesondere
1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstands gegen
die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat
gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder dieser Polizeiverordnung verstoßen haben,
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist.
(4) Die
Erlaubnis kann befristet sowie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.
Sie ist zu widerrufen, wenn der Halter nicht mehr über die erforderliche
Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt.
§
3
Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung
(1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes
durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines gefährlichen
Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte
Verstöße gegen die Vorschriften des § 2 das Leben oder die Gesundheit
von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist.
(2) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt oder
untersagt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, daß der
Halter auf seine Kosten den Hund durch einen Tierarzt dauerhaft und unverwechselbar
markieren zu lassen und die Bestätigung hierüber unverzüglich
vorzulegen hat.
§
4
Halten anderer Hunde
(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, daß sie nur von geeigneten
Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Kinder, die kräftemäßig
nicht in der Lage sind, den Hund zu führen oder noch nicht über die
dazu notwendige Erfahrung verfügen.
(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln,
Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen freilaufende Hunde
ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht
sind.
(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden Bestimmungen angetroffen
werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig
in Verwahrung genommen werden. Eingefangene Hunde sind ihren Besitzern zurückzugeben,
sofern diese festgestellt werden können. § 25 des Bremischen Polizeigesetzes
gilt entsprechend.
§
5
Diensthunde
Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Bundesbehörden oder Behörden
des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen keine Anwendung.
§
5a
Übergangsregelung
(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Polizeiverordnung Kampfhunde
nach § 1 Abs. 3 hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend
von § 2 a keiner Erlaubnis, sofern er innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieser Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien
die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. Dies
gilt entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde,
sofern sie bis 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung geboren
wurden.
(2) §
3 bleibt unberührt.
§
6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. a) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund
nicht an der
Leine führt oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 einen Hund führt,
ohne
ihn sicher an der Leine halten zu können,
b) entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Kampfhund
keinen Maulkorb aufsetzt,
c) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält,
daß Menschen oder Tiere gefährdet werden können oder entgegen
§ 2 Abs. 3 Satz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen
Hundes hinweist,
2. entgegen § 2a einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält,
3. einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 3 Abs.
1 zuwider
handelt oder entgegen
§ 3 Abs. 2 einen Hund nicht dauerhaft und
unverwechselbar markieren
läßt,
4. a) entgegen § 4 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt,
daß
der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird,
b) entgegen § 4 Abs. 2 einen Hund nicht anleint,
c) entgegen § 4 Abs. 3 einen Hund ohne ein Halsband mit Namen und Anschrift
des Halters frei umherlaufen läßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10 000 DM geahndet werden.
(3) Die
Ortspolizeibehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Polizeiverordnung.
§
7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt
20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Bremen, den 16. November 1992 Stadtamt Bremen